SGB III § 354

Zehntes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Umlagen

Erster Unterabschnitt: Winterbeschäftigungs-Umlage [1]

§ 354 Grundsatz [2]

1Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach § 102 werden einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen zusammenhängen, in den durch Verordnung nach § 109 Absatz 2 bestimmten Wirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht. 2Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirtschaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3024) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.

2Anm. d. Red.: § 354 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. .