SGB III § 290

Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur [1]

Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte

Erster Titel: Berufsberatung

§ 290 Vergütungen [2]

1Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. 2Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Überschrift des Siebten Kapitels i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: § 290 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.