SGB III § 21

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Berechtigte

§ 21 Träger [1]

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Fundstelle(n):
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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .