SGB III § 16

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Berechtigte

§ 16 Arbeitslose [1]

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

  2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und

  3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

Fundstelle(n):
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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.