SGB III § 138

Viertes Kapitel: Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld [1]

Erster Abschnitt: Arbeitslosengeld [2]

Erster Unterabschnitt: Regelvoraussetzungen [3]

§ 138 Arbeitslosigkeit [4]

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

  2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und

  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. 2Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) 1Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,

  2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und

  3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

  1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

  2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,

  3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und

  4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

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RAAAB-17455

1Anm. d. Red.: Viertes Kapitel (§§ 136 bis 175) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt (§§ 136 bis 164) i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

3Anm. d. Red.: Erster Unterabschnitt (§§ 136 bis 144) eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.

4Anm. d. Red.: § 138 i. d. F. des Gesetzes v. 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.