Verspätungszuschlag bei Nichtdurchführung der Vorjahresveranlagungen
Leitsatz
Das Finanzgericht prüft die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nur darauf, ob die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht worden ist.
Die noch nicht durchgeführte Veranlagung der Vorjahre ist grundsätzlich kein Umstand, der die Nichtabgabe der Steuererklärung
rechtfertigt und demzufolge der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichteinhaltung der Steuererklärungsfrist entgegensteht.
Fundstelle(n): VAAAB-14263
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.02.1999 - 13 K 3882/96
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