Vorhalten eines Arbeitszimmers während des Erziehungsurlaubs
Leitsatz
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer verlieren ihren Werbungskosten-Charakter nicht dadurch, dass eine Stpfl. während ihres
Erziehungsurlaubs keine Einnahmen erzielt.
Entscheidend ist, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Hinblick auf erstrebte künftige Einnahmen aufgewendet werden
und auch während der Zeit des Erziehungsurlaubs die Absicht besteht, nach Ablauf der Urlaubszeit wieder Einkünfte zu erzielen.
In derartigen Fällen besteht ein hinreichend klarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen und nach
Ablauf des Erziehungsurlaubs wieder aufgenommenen Berufstätigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 850 Nr. 16 LAAAB-13572
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2001 - 9 K 505/99
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