Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Zahlungen an eine ausländische Baufirma
Leitsatz
Ein Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 AO ist grundsätzlich nur dann ermessensfehlerhaft, wenn mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Empfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen im Inland keiner Besteuerung
unterliegt. Liegen Umstände vor, die Anlass zu Zweifeln an der Identität des im Ausland ansässigen Zahlungsempfängers geben,
kommt der Steuerpflichtige seiner gemäß § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten erhöhten Mitwirkungspflicht nur dann nach,
wenn er zur Benennung desjenigen, dem der wirtschaftliche Wert der fraglichen Zahlungen tatsächlich zugeflossen ist, alle
ihm zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-12269
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.07.2002 - 3 K 2308/99
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