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FG Münster Urteil v. - 3 K 295/99 Erb EFG 2003 S. 1456

Gesetze: VStR 1989 Abschn 78 Abs 1VStR 1989 Abschn 81VStR 1989 Abschn 83VStR 1993 Abschn 7 Abs 1VStR 1993 Abschn 11 VStR 1993 Abschn 12 ErbStG§ 12 Abs 2 BewG § 11 Abs 2

Schenkungsteuer:

Ermittlung des Ertragshundertsatzes einer Beteiligungseinkünfte erzielenden GmbH; Ergebniskorrektur gemäß Abschn. 7 Abs. 1 VStR 1993/Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1989 auch hinsichtlich der Beteiligungserträge

Leitsatz

1) Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes einer GmbH, die neben "eigenen" Einkünften auch solche aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften erzielt, sind nicht nur die "eigenen" Betriebsergebnisse der GmbH, sondern auch deren Beteiligungseinkünfte durch Hinzu- und Abrechnungen nach Abschn. 7 Abs. 1 VStR 1993/Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1989 zu korrigieren.

2) Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, den durch das Stuttgarter Verfahren systembedingten Kaskadeneffekt über die Regelungen der Abschn. 11 und 12 VStR 1993/ Abschn. 81 und 83 VStR 1989 hinaus zu neutralisieren.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1456
EFG 2003 S. 1456 Nr. 20
GAAAB-10973

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FG Münster, Urteil v. 10.07.2003 - 3 K 295/99 Erb

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