1. Wird mit einem
Gewinnverteilungsbeschluss vereinbart einen über dem Saldo aus
Jahresüberschuss/-fehlbetrag und Gewinn- oder Verlustvorträgen
liegenden Betrag auszuschütten, so dass unter Verstoß gegen
§ 30 GmbHG auch
das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen oder sogar verbraucht werden
würde, kann der Beschluss in sinngemäßer Anwendung des
§ 139 BGB in
einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss i. S. des
§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG und einen
Beschluss über eine andere Ausschüttung i. S. des
§ 27 Abs. 3 Satz 2
KStG aufgeteilt werden.
2. Fehlen Anhaltspunkte, welchem
Wirtschaftsjahr eine offene Gewinnausschüttung zuzuordnen ist, ist davon
auszugehen, dass sich der Gewinnverteilungsbeschluss regelmäßig auf
die Verwendung der Vorjahresgewinne beziehen soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1091 Nr. 20 EFG 2000 S. 1148 ZAAAB-10449
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Finanzgericht München, Urteil v. 09.05.2000 - 6 K 3060/97
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