1. Die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG setzt grundsätzlich voraus, dass der geänderte oder aufgehobene
Einkommensteuerbescheid vor dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid oder zumindest zeitgleich ergeht.
2. Entspricht ein an sich zu früh -weil vor Bekanntgabe des geänderten Einkommensteuerbescheides- ergangener nach § 35b GewStG
geänderter Gewerbesteuermessbescheid bereits den Änderungen des Einkommensteuerbescheides, erübrigt sich die Aufhebung des
geänderten Gewerbesteuermessbescheides und der Erlass eines neuen Bescheides mit unverändertem Inhalt wegen sinnloser Förmelei.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.