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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 1247/96 E

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 2, BGB § 1612 Abs. 1

Freiwillige Nachentrichtung von Rentenbeiträgen für Angehörige keine außergewöhnliche Belastung, sondern Sonderausgabe (Vorsorgeaufwendungen)

Leitsatz

1. Bei der freiwilligen Nachentrichtung von Rentenbeiträgen handelt es sich der Natur der Sache nach um Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen), die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind. Der Umstand, dass die Zahlung für einen Angehörigen (Mutter) geleistet wird, ändert an dieser Zuordnung nichts.

2. Derartige Vorsorgeaufwendungen könnten im übrigen deswegen nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, weil sie nicht durch eine gegenwärtige Notlage veranlasst sind, weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig erfolgen und bei dem begünstigten Angehörigen zum Erwerb eines bleibenden Gegenwerts führen.

Fundstelle(n):
HAAAB-07452

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.09.1999 - 3 K 1247/96 E

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