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Arbeitshilfe Januar 2024

GmbH: Geschäftsordnung des Aufsichts-/Beirats – Muster

Reinald Gehrmann
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  • GmbH: Geschäftsordnung des Aufsichts-/Beirats – Muster

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Die Aufgaben des fakultativen Aufsichts-/Beirats sollten sich aus dem Gesellschaftsvertrag möglichst eindeutig ableiten lassen. Dabei müssen Aufgaben, die den Kernbereich der Geschäftsführungsaufgaben betreffen, den Geschäftsführern vorbehalten bleiben. Der Aufsichts-/Beirat kann durch Gesellschaftsvertrag oder durch einen Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben In diesem Fall kann er über deren Inhalt frei bestimmen. Macht das Gremium von seiner Befugnis keinen Gebrauch, können die Gesellschafter eine Geschäftsordnung für den Aufsichts-/Beirat erlassen. Die Regelungen der Geschäftsordnung dürfen allerdings nicht dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages widersprechen. Ggf. ist es ratsam, auf einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu verweisen.

Mehr zum Thema sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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