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BFH Urteil v. - VI R 227/78 BStBl 1983 II S. 125

Gesetze: BHG (BerlinFG) § 21 Abs. 1BHG (BerlinFG) § 23 Nr. 4a

Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Berlin (West) bezieht aus dem Dienstverhältnis zur GmbH dann keinen Arbeitslohn für eine "Beschäftigung in Berlin (West)" i.S. von § 23 Nr. 4a BHG/BerlinFG, wenn die Tätigkeit der GmbH fast ausschließlich in der Geschäftsführung einer außerhalb von Berlin (West) ansässigen und tätigen Kommanditgesellschaft besteht und deshalb der Geschäftsführer der GmbH überwiegend außerhalb von Berlin (West) tätig wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 125
BFHE S. 137 Nr. 137,
XAAAB-02568

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BFH, Urteil v. 05.11.1982 - VI R 227/78

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