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BFH Urteil v. - VII R 63/73 BStBl 1977 II S. 255

Gesetze: AO § 97 Abs. 1, 2AO § 111 Abs. 1

Leitsatz

1. Die Frage, ob durch den Bescheid einer Finanzbehörde ein Steueranspruch oder ein Haftungsanspruch geltend gemacht wird, ist nur nach dem Willen zu entscheiden, den die Finanzbehörde unter Berücksichtigung der Umstände durch den Bescheid selbst bekundet hat (Abkehr von dem , BFHE 99, 178, BStBl 2, 1970, 606).

2. Ein Steuerpflichtiger, der eine Abgabe als Steuerschuldner zu entrichten hat, kann für diese selbe Abgabe nicht zugleich auf Grund des AO § 111 Abs. 1 haften.

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 255
BFHE S. 329 Nr. 120,
FAAAB-00941

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BFH, Urteil v. 19.10.1976 - VII R 63/73

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