Gesetze: FGO § 119 Nr. 3FGO § 126 Abs. 5GG Art. 103 Abs. 1GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
Leitsatz
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß der BFH auf Grund mündlicher Verhandlung ein Urteil erläßt, welches auf rechtlichen Erwägungen beruht, die von denen des vorausgegangenen Vorbescheids abweichen und die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurden.
2. Der Senat hält an der Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Wohnungsunternehmen fest (vgl. , BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410). Die Begünstigungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht anzuwenden, wenn auf die neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes ausgeübten Tätigkeiten mehr als 25 v.H. der Gesamterträge des Unternehmens entfallen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 431 BFHE S. 361 Nr. 118, WAAAB-00675
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