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BFH Urteil v. - VII R 82/85 BStBl 1988 II S. 359

Leitsatz

1. Für die Klage gegen ein Auskunftsersuchen, das die Steuerfahndungsbehörde im Rahmen ihrer Befugnis nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977), unbekannte Steuerfälle zu ermitteln, an einen Dritten richtet, ist der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Die Steuerfahndungsbehörde darf nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977) nur bei hinreichendem Anlaß tätig werden. Dieser liegt vor, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist.

3. Für die Einholung einer Auskunft nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO (1977) im Rahmen der Steuerfahndung bestehen keine höheren Anforderungen, als für das Tätigwerden nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (1977). Es genügt, daß die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung besteht. Die Steuerfahndungsbehörde darf daher eine Zeitung um Auskunft über Name und Adresse der Aufgeber einzelner Chiffre-Anzeigen ersuchen, in denen ausländische Immobilien von beträchtlichem Wert zum Verkauf angeboten werden.

FGO § 22; AO (1977) §§ 93, 208

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 359
BFHE S. 108 Nr. 148,
JuS 1988 S. 996
GAAAA-98013

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BFH, Urteil v. 29.10.1986 - VII R 82/85

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