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BFH Urteil v. - VII B 40/97

Gesetze: AO § 30a Abs. 3AO § 154 Abs. 2

Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

Leitsatz

1. Ein Kreditunternehmen muß sich aufgrund seiner Eigentumsrechte an Geschäftsunterlagen auch gegen die Aneignung des darin verkörperten Gedankenguts durch Fertigen von Kopien oder sonstigen Aufzeichnungen zum Zwecke einer Kontrollmitteilung durch die Steuerfahndung zur Wehr setzen können. Ihm steht daher die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO zu.

2. Nimmt die Steuerfahndung funktional Aufgaben der Außenprüfung wahr, hat sie aus Anlaß der Durchsuchung in einem Kreditinstitut keine Befugnis zur Anfertigung von Kontrollmitteilungen, wenn sich diese Aufzeichnungen auf Guthabenkonten oder Depots i. S. des § 30a Abs. 3 AO beziehen. Besteht jedoch der Verdacht einer Steuerverkürzung, steht § 30a Abs. 3 AO einer Kontrollmitteilung nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn das betreffende Konto oder Depot nicht zu der Art von Konten oder Depots gehört deretwegen die Durchsuchen angeordnet wurde.

3. Solange § 30a AO Bestand hat, muß wenigstens ein Kernbereich des Bankgeheimnisses gewahrt bleiben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 424
StBp. 2013 S. 169 Nr. 6
StBp. 2013 S. 170 Nr. 6
StBp. 2013 S. 170 Nr. 6
StBp. 2013 S. 170 Nr. 6
AAAAA-96956

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BFH, Urteil v. 28.10.1997 - VII B 40/97 -nv-

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