1. Ein Arbeitnehmer ist auch dann Grenzgänger i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 in der bis einschließlich 1993 geltenden Fassung, wenn er zwar nicht an sämtlichen Arbeitstagen des Kalenderjahres, wohl aber regelmäßig arbeitstäglich von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt und nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt (Bestätigung , BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696).
2. Von einem regelmäßigen Pendeln in diesem Sinn kann auch dann noch ausgegangen werden, wenn ein (in nicht leitender Stellung tätiger) Arbeitnehmer an bis zu 45 Arbeitstagen nicht von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt oder nach der Arbeit zum Wohnort zurückkehrt.
3. Arbeitet der Arbeitnehmer an Tagen, die im Betrieb seines Arbeitgebers arbeitsfrei sind, und erhält er hierfür ein zusätzliches Entgelt oder Freizeitausgleich, so sind diese Tage Arbeitstage i. S. der Nr 2.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 134 BFH/NV 1997 S. 113 Nr. -1 MAAAA-95740
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.