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Die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG als Haftungsfalle für steuerliche Berater
Zugleich Anmerkungen zum Urteil des LG Lübeck vom 11.1.2024 - 15 O 72/23
Erzielt ein Stpfl. einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, so ist dieser unter gewissen Voraussetzungen und auf Antrag des Stpfl. per ermäßigtem Steuersatz zu besteuern (§ 34 Abs. 3 EStG). Dass diese einmalige Ermäßigungsvorschrift selbst dann als verbraucht gilt, wenn der Stpfl. gar keinen Antrag gestellt, keinen Veräußerungsgewinn erzielt hat und das FA die Steuerermäßigung somit zu Unrecht gewährt, ist spätestens nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie das Urteil des LG Lübeck vom zeigt, kann die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG für Berater schnell zur Haftungsfalle werden.
LG Lübeck, Urteil v. - 15 O 72/23, NWB SAAAJ-60994
Fälle des § 34 Abs. 3 EStG können schnell zur Haftungsfalle werden.
Erfüllt der Mandant dabei die personenbezogenen Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG dem Grunde nach und käme ein Antrag in Betracht, so ist gründlich zu überprüfen, ob der Antrag mit Hinblick auf spätere Veräußerungsgewinne tatsächlich gestellt wird.
Die eingehende Aufklärung und Beratung unter Aufzeigung aller Vor- und Nachteile eines Ermäßigungsverbrauchs und die letztliche Entscheidung des Mandanten sind in jedem Fall sorgfältig durch den Berater zu dokumentieren.
I. Hintergrund
[i]Seifert, Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG und Beraterhaftung, StuB 7/2024 S. 272, NWB WAAAJ-64078 Dem Grunde nach werden im Einkommensteuerrecht sowohl laufende als auch einmalige Einkünfte zusammengefasst und dem Steuertarif nach § 32a EStG unterworfen. Fallen jedoch Einkünfte zusammengeballt und aperiodisch in einem Veranlagungszeitraum an, so können sich erhebliche Nachteile durch die progressive Ausgestaltung des Tarifs im deutschen Steuerrecht ergeben. Um unbillige Härten abzufedern, sieht § 34 EStG in bestimmten Fällen vor, dass sog. außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden.