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StuB Nr. 7 vom Seite 261

Das BMF-Schreiben zum Umsatzschlüssel

Anmerkungen zum

StB Robert C. Prätzler

Das BMF hat sich mit einem aktuellen Schreiben zu Einzelfragen bei der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) nach dem Verhältnis der Umsätze (sog. Umsatzschlüssel) geäußert und den UStAE entsprechend angepasst. Dabei geht es erstmals auf die Anwendung bereits relativ alter EuGH-Rechtsprechung ein und behandelt verschiedene praxisrelevante Einzelfragen. Leider bleiben aber wichtige Aspekte ungeklärt und manche Abschnitte erscheinen unklar.

Kernfragen
  • Welche Aussagen trifft das BMF zur Systematik der Schlüsselmethoden?

  • Welche Umsatzarten will das BMF nicht in Vorsteuerschlüssel einbeziehen?

  • Wie ist das aktuelle BMF-Schreiben insgesamt zu bewerten?

I. Kernaussagen des BMF

1. Systematik der Schlüsselmethoden

Das BMF [i]Eckert, Vorsteueraufteilung, Lexikon, NWB BAAAG-73474 Becker, Vorsteueraufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel, NWB 12/2024 S. 785, NWB GAAAJ-61623 unterscheidet nunmehr begrifflich zwischen dem Gesamtumsatzschlüssel (bisher: „Umsatzschlüssel“) und dem Teilumsatzschlüssel (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 3 UStAE). Ein Gesamtumsatzschlüssel ist dabei der nach Art. 173 bis 175 MwStSystRL vorgesehene Grundaufteilungsmaßstab, bei dem alle Umsätze eines Stpfl. berücksichtigt werden. Ein Teilumsatzschlüssel ist ein Schlüssel, der nur einen Teil der Umsätze berücksichtigt, und z. B. abteilungs- oder objektbezogen verwendet wird. Diese Methode wurde in der Vergangenheit insbesondere für Immobilien („objektbezogener Umsatzschlüssel“, vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 7 Nr. 1 UStAE), aber auch bei Kreditinstituten (sog. „Margenschlüssel“ ) bereits seit Jahren angewendet.

Das BMF stellt klar, dass ein Gesamtumsatzschlüssel nur angewendet werden darf, wenn keine präzisere Aufteilungsmethode möglich ist (vgl. Rz. 3). Dies entspricht der in § 15 Abs. 4 UStG gesetzlich geregelten Systematik mit dem Vorgang der „wirtschaftlichen Zurechnung“. Zugleich ist es nicht erforderlich, die präziseste aller denkbaren Methoden zu nutzen.

Für Immobilien wird weiterhin vertreten, dass ein Flächenschlüssel grds. gegenüber einem objektbezogenen Umsatzschlüssel vorrangig anzuwenden sei (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 7 Satz 2 UStAE).

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