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NaRp Nr. 4 vom Seite 16

EFRAG-Standardentwürfe für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU

ED ESRS LSME und ED ESRS VSME im Überblick

Dr. Jens Reinke, Lina Warnke und Prof. Dr. Stefan Müller

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am zwei Standardentwürfe für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) für die öffentliche Konsultation bis zum bereitgestellt. Zum einen handelt es sich um den Entwurf eines ESRS für zur Berichterstattung verpflichtete kapitalmarktorientierte KMU (ED ESRS LSME) und zum anderen um den Entwurf eines ESRS für freiwillig berichtende nicht-kapitalmarktorientierte KMU (ED ESRS VSME). Beide Entwürfe bringen Vereinfachungen gegenüber den Full ESRS mit sich und begrenzen mit dem LSME-Cap den Umfang für die Anforderungen, die ein nach der CSRD verpflichtetes Unternehmen für die eigene Berichterstattung an KMU in der Wertschöpfungskette stellen darf. Im folgenden Beitrag werden die Grundsätze sowie zentralen Strukturen und Inhalte der beiden EFRAG-Standardentwürfe für KMU erläutert und dargestellt.

Kernaussagen
  • Die EFRAG stellt mit ED ESRS LSME den Entwurf eines ESRS mit Vereinfachungen im Vergleich zu den Full ESRS für (grundsätzlich ab 2026 verpflichtete) kapitalmarktorientierte KMU vor.

  • ED ESRS VSME ist der Entwurf der EFRAG für einen freiwilligen ESRS für nicht-kapitalmarktorientierte KMU bzw. für nicht über die CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen und berücksichtigt weitere Vereinfachungen für diese.

  • Der LSME-Cap begrenzt für nach der CSRD verpflichtete Unternehmen die einzubeziehenden Informationen aus der Wertschöpfungskette im Hinblick auf KMU dahingehend, dass die Anforderungen der Informationseinholung nicht über den Umfang der Inhalte des zukünftigen ESRS LSME hinausgehen dürfen.

I. Einleitung

Auch wenn zuerst große Kapital- und denen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften regulatorisch verpflichtend die Wirtschaft in Richtung Klimaneutralität und Nachhaltigkeit transformieren sollen, kann dieses nicht ausschließlich von diesen Unternehmen geleistet werden. Auch kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) und nicht unter § 264a HGB fallende große Nicht-Kapitalgesellschaften (insbesondere Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen vollhaftenden Person) werden in den Prozess einbezogen – entweder über eine direkte Regulierung, etwa durch den Einbezug in den Emissionshandel und den Grenzausgleichsmechanismus, oder eine indirekte Wirkung von Regulierungen ihrer Geschäftspartner, insbesondere als Teil der Wertschöpfungskette, und durch Kreditinstitute. Letztlich müssen sich also auch KMU mit Klimaneutralität und Nachhaltigkeit – ebenso wie den anderen Megathemen Digitalisierung, demografische Entwicklung und Globalisierung – notwendigerweise für die Steuerung und Überwachung befassen, da eine Nichtbeachtung mittel- bis langfristig zu geschäftsgefährdenden Risiken führen kann.