Klageanbringung beim FA (§ 47 Abs. 2 FGO); Möglichkeit der Kenntniserlangung durch FA nicht erforderlich; Anbringung des Eingangsstempels auf Briefumschlag
Leitsatz
1. Für das Anbringen einer Klage beim FA gemäß § 47 Abs. 2 FGO genügt es, wenn dieselbe in einem verschlossenen und postalisch an das FG adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des FA eingeworfen oder beim FA abgegeben wird. Die Klageschrift muß nicht derart in den Verfügungsbereich des FA gelangen, daß es von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (Änderung der Rechtsprechung).
2. Aus der durch § 47 Abs. 2 FGO den FÄ zugewiesenen Aufgabe folgt deren Verpflichtung, den Eingangstag z. B. dadurch zu dokumentieren, daß sie auf dem an das FG gerichteten Briefumschlag einen Eingangsstempel anbringen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 601 BFH/NV 1995 S. 60 Nr. 8 ZAAAA-95312
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