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StuB 6/2024 S. 239

Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem

(1) Für Steuerberater steht seit dem ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie gem. § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind (Anschluss an Beschlüsse des , NWB SAAAJ-46777, BFH/NV 2023 S. 1221, und vom - IV B 77/22, NWB VAAAJ-52520, BFH/NV 2024 S. 20). (2) Eine beim BFH nach dem mittels einfachen Briefs eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch einen Steuerberater eingereicht wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht und ist unwirksam (Bezug: § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d FGO).

Praxishinweise

Der klagende Steuerberater hatte den mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg nicht eingerichtet. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO ist hierin nicht zu sehen,...

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