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Kurzfassung zum Beitrag von Bender, StuB 6/2024 S. 221

Der unzutreffende Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG

Pascal Bender

Wird in einer Rechnung die Umsatzsteuer höher als gesetzlich geschuldet ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis) bzw. wird Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl gar kein Recht zum Ausweis der Umsatzsteuer besteht (unberechtigter Steuerausweis), so schuldet der Rechnungsaussteller grds. diese ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG). Der Beitrag stellt die Grundlagen und den Normcharakter von § 14c UStG dar, beleuchtet sodann § 14c UStG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung und zeigt zuletzt, weshalb bei der Auslegung der Norm regelmäßig eine teleologische Reduktion geboten erscheint, sich in der Praxis aber dabei erhebliche Schwierigkeiten ergeben.

Kernaussagen

Dem Art. 203 MwStSystRL und dem § 14c UStG sind gemein, dass mit beiden der Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden soll, indem derjenige, welcher eine Steuer unzutreffend ausweist, diese auch schuldet.

Art. 203 MwStSystRL findet im nationalen Recht in § 14c UStG Einzug. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei – anders als das Unionsrecht – zwischen einem unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und einem unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG).

Will man nicht, dass Art. 203 MwStSystRL bzw. § 14c UStG zu einer Sanktionsnorm wird, so gebietet sich grds. eine teleologische Reduktion bei der Normauslegung auch in Bezug a...

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