Online-Nachricht - Mittwoch, 06.03.2024

Gesetzgebung | u.a. Prozessrecht - digitale Kommunikation mit der Justiz soll erleichtert werden (BMJ)

Die Digitalisierung der Justiz soll weiter vorangetrieben werden - u.a. mit dem Wegfall von erforderlichen Unterschriften, einem erleichterten Umstieg auf die E-Akte und weiteren Einsatzmöglichkeiten für Videoverhandlungen. Das sieht der Gesetzesentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz vor, den die Bundesregierung am auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) beschlossen hat.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Digitale Strafanträge sollen vereinfacht werden: Manche Straftaten werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt (z.B. Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch). Ein solcher Strafantrag kann bislang nur schriftlich (also in der Regel mit Unterschrift auf Papier) oder elektronisch über einen sog. sicheren Übermittlungsweg gestellt werden. Künftig soll auch ein Strafantrag per E-Mail oder Online-Formular (z.B. bei einer Internetwache) möglich sein, wenn die Identität der antragstellenden Person und ihre Bitte um Verfolgung der Straftat eindeutig erkennbar werden.

    Auch bei anderen Erklärungen im Strafverfahren, wie etwa der Einwilligung in eine DNA-Identitätsfeststellung, soll künftig eine Unterschrift entbehrlich sein. So wird im Zeitalter digitaler Aktenführung ein Ausdrucken und Wiedereinscannen vermieden.

  • Elektronische Kommunikation soll erleichtert werden: Anträge oder Erklärungen von Mandanten können von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte elektronisch übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Sofern für eine Erklärung ihrer Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, werden sie diese bislang in aller Regel in Papierform einreichen. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt. Das erleichtert die Kommunikation sowohl für die Anwaltschaft als auch für Mandanten.

    Zudem soll insbesondere die Kündigung durch einen elektronischen Schriftsatz (Schriftsatzkündigung) ermöglicht werden. Bislang erfüllen empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch an das Gericht übermittelten Schriftsätzen enthalten sind, häufig nicht die Anforderungen an materielle Schriftformerfordernisse. Nun soll im Interesse einer medienbruchfreien digitalen Kommunikation die Schriftform als gewahrt gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht und dem Empfänger übermittelt wird.

    Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwälten soll erleichtert werden. Indem auf eine Unterzeichnung der Berechnung verzichtet wird, können Rechnungen ohne Medienbrüche elektronisch erstellt und übermittelt werden.

    Zudem soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz erleichtert werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden können. Hierfür soll auch das Identifizierungsverfahren ELSTER zugelassen werden.

    Im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ebenfalls erweitert. Zudem wird die Unterhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems zur Pflicht in allen Insolvenzverfahren.

  • Umstieg auf die elektronische Akte soll erleichtert werden: Ab dem müssen alle neu angelegten Akten in der Justiz elektronisch geführt werden. Derzeit pilotieren die Länder und der Bund die E-Akte. Akten, die aus elektronischen Teilen und Papierteilen bestehen (sog. Hybridakten), sind bislang grundsätzlich nicht erlaubt. Künftig sollen verschiedene Formen der Hybridaktenführung ermöglicht werden. So sollen vor allem bereits angelegte Papierakten elektronisch weitergeführt werden dürfen, um ressourcenintensive Scan-Arbeiten zur Digitalisierung der Altaktenbestände zu vermeiden und einen Umstieg auf die elektronische Akte zu vereinfachen.

  • Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz soll ermöglicht werden: An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren sollen künftig alle Verfahrensbeteiligten per Videokonferenz teilnehmen können, wenn sie dies beantragen. Dadurch können zeit- und ressourcenintensive Anreisen vermieden werden und die Hauptverhandlung kann flexibler terminiert und durchgeführt werden.

Hinweis:

Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des BMJ abrufbar.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v.

Fundstelle(n):
DAAAJ-60986