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Bedeutung des Datums der Handelsregistereintragung für die Änderung des Geschäftsjahres
I. Sachverhalt
Das Geschäftsjahr der A GmbH erstreckt sich vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres. A beabsichtigt, auf ein kalendergleiches Geschäftsjahr umzustellen, indem es ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1.7. bis zum einlegt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom wurde der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert. Unmittelbar anschließend erfolgte die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 1 GmbHG). Allerdings erfolgte die Eintragung erst am .
II. Fragestellung
Fraglich ist, ob das am beginnende Geschäftsjahr der A am oder am endet.