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BBK Nr. 4 vom Seite 161

Private Veräußerungsgeschäfte – ein Überblick

Rechtsstand und aktuelle Entwicklungen

Rüdiger Happe

[i]Langenkämper, Private Veräußerungsgeschäfte, infoCenter NWB EAAAB-04874 Gerade im Bereich der privaten Veräußerungen besteht schnell die Gefahr, durch Unkenntnis in eine Steuerfalle zu geraten, da hier der Grundsatz durchbrochen wird, dass Wertsteigungen im privaten Bereich steuerlich unberücksichtigt bleiben. Der folgende Beitrag gibt hier einen Überblick über den Rechtsstand und die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung.

I. Überblick über die Rechtslage

Nach § 22 Nr. 2 EStG gehören Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu den Sonstigen Einkünften. § 22 EStG ist dabei subsidiär zu den anderen Einkunftsarten, d. h. unter die Vorschrift können nur Vorgänge fallen, die nicht bereits unter eine der Einkunftsarten der §§ 15 bis 21 EStG fallen.

Was genau zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zählt, regelt § 23 EStG.

[i]Drei GrundfälleDie Vorschrift umfasst dabei drei Grundfälle:

  • Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

  • Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 EStG).S. 162

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen überführt, gilt dies als Anschaffung, was bei der Fristberechnung zu beachten ist.

Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen hat (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Für den Verlustabzug gelten besondere Beschränkungen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Nach dem Entwurf für ein Wachstumschancengesetz (BT-Drucks. 20/8628) ist geplant, den Betrag von 600 € auf 1.000 € ab 2024 anzuheben. Inwieweit dieser Punkt im endgültigen Gesetz umgesetzt wird, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

Sieht man von § 17 EStG und § 20 EStG ab, durchbricht § 23 EStG den im deutschen Steuerrecht verankerten Grundsatz, dass Wertsteigungen im privaten Bereich steuerlich unberücksichtigt bleiben.

II. Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

1. Grundstücke

Als Grundstück gilt jede im Grundbuch aufgeführte Fläche, unabhängig von der Nutzung oder Bebauung. Wird ein bebautes Grundstück veräußert, umfasst die Besteuerung nicht nur den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf, sondern auch den Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes, da dieses als wesentlicher Bestandteil gem. § 94 BGB zum Grundstück gehört.

[i]Gebäude fallen grundsätzlich nicht in den AnwendungsbereichAus diesem Grund stellt ein Gebäude kein selbständiges Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Somit fallen Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach einer Entscheidung des BFH auch grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Die Entscheidung basiert auf dem Sachverhalt des Verkaufs eines Mobilheims, das auf einem gemieteten Grundstück stand. Nach dem Urteil handelt es sich bei dem veräußerten Mobilheim nicht um ein bebautes Grundstück, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, dessen Veräußerung nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fällt.

2. Grundstücksgleiche Rechte

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