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Online-Beitrag vom

Versagung oder Verweigerung des Vermerks?

Differenzierungen zu § 322 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HGB und Reformvorschläge

WP/StB/FBIStR Prof. Dr. Christoph Freichel und WP Prof. Dr. Markus Widmann

§ 322 Abs. 2 Satz 1 HGB sieht in seiner heutigen Form vier Möglichkeiten eines Prüfungsurteils vor. Neben einem Positivurteil in Form eines uneingeschränkten (Möglichkeit 1) oder aber eingeschränkten Bestätigungsvermerks (Möglichkeit 2) kann das Prüfungsurteil in Form eines Versagungsvermerks auch negativ ausfallen (Möglichkeit 3). Die Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils (Möglichkeit 4) wird in der derzeitigen Fassung des HGB ebenfalls als Versagungsvermerk formuliert. Der Beitrag zeigt, warum dies irreführend ist und den Anwender vor unnötige Zweifelsfragen stellt und wie Ergänzungen des HGB für Klarheit sorgen könnten.

Fälschlicherweise wird derzeit die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils mit einem Versagungsvermerk gleichgesetzt bzw. als solcher auch explizit bezeichnet (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB). De lege lata bestehen daher gleich zwei Möglichkeiten, weshalb ein Versagungsvermerk ausgesprochen werden kann – entweder aufgrund von umfassenden Einwendungen oder aber aufgrund eines umfassenden Prüfungshemmnisses.

Es ist jedoch zwischen einer „Versagung“ des Bestätigungsvermerks und einer „Verweigerung“ der Abgabe eines Prüfungsurteils zu unterscheiden.

Im Falle einer Versagung des B...

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