Ersatzleistungen für nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 21a EStG angefallene Werbungskosten sind im Jahr des Zuflusses - neben dem Nutzungswert nach § 21a EStG - als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen
Leitsatz
Schadensersatzleistungen, mit denen nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 21a EStG angefallene Werbungskosten zu einem Zeitpunkt ersetzt werden, in dem der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus gemäß § 21a EStG zu ermitteln ist, sind nicht in diesem Nutzungswert enthalten. Sie sind zusätzlich im Veranlagungszeitraum des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 748 BFH/NV 1993 S. 47 Nr. 8 TAAAA-94624