Online-Nachricht - Montag, 18.12.2023

Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Kreditzweitmarktförderungsgesetz zu

Der Bundesrat hat am beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14.12.2023 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen (BR-Drucks.656/23). Die Ampel-Koalition hatte den Gesetzesentwurf im Finanzausschuss mittels mehrerer Änderungsanträge verändert und auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes (BT-Drucks. 20/8628) waren.

Hintergrund: Das Wachstumschancengesetz hat der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorgezogen hat.

Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun auch u.a. folgende steuerliche Regelungen zu finden:

  • Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen (§§ 123 bis 126 EStG werden aufgehoben). Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.

  • Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angepasst.

  • Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) wird es Änderungen bei der sog. Zinsschranke geben. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Ferner wird im EStG eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.

Inkrafttreten

Die entfallene Besteuerung der Dezemberhilfe tritt mit Wirkung vom in Kraft.

Die übrigen Änderungen treten grundsätzlich mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft, jedoch zahlreiche steuerliche Änderungen treten am , und in Kraft (s. Artikel 36 des Kreditzweitmarktförderungsgesetz).

Quelle: bundesrat online, bundestag online (JT)

Fundstelle(n):
NWB LAAAJ-55137