MinStG § 62

Teil 5: Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags

Abschnitt 2: Substanzbasierter Freibetrag

§ 62 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum

(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:


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Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr
Prozentsatz für § 58
2023
10
2024
9,8
2025
9,6
2026
9,4
2027
9,2
2028
9,0
2029
8,2
2030
7,4
2031
6,6
2032
5,8

(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:


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Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr
Prozentsatz für § 58
2023
8,0
2024
7,8
2025
7,6
2026
7,4
2027
7,2
2028
7,0
2029
6,6
2030
6,2
2031
5,8
2032
5,4

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-54533