MinStG § 59

Teil 5: Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags

Abschnitt 2: Substanzbasierter Freibetrag

§ 59 Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten

(1) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind

  1. Beschäftigte, einschließlich Teilzeitbeschäftigte, einer Geschäftseinheit sowie unabhängige Auftragnehmer, die zur regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit beitragen und gegenüber der Unternehmensgruppe in Bezug auf diese Tätigkeit weisungsgebunden sind und

  2. ihre Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet ausüben.

(2)  1Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind Löhne, Gehälter und andere Bezüge für Beschäftigte nach Absatz 1, einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. 2Andere Bezüge im Sinne des Satzes 1 umfassen solche, die eine unmittelbare und ausschließliche persönliche Vorteilszuwendung an Beschäftigte nach Absatz 1 darstellen; darunter fallen Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pensionsbeiträge des Arbeitgebers. 3Dabei sind folgende Lohnkosten nicht zu berücksichtigen:

  1. Lohnkosten, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Teil des Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte aktiviert worden sind, und

  2. Lohnkosten, die den auszunehmenden Gewinnen oder Verlusten nach § 30 zuzuordnen sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-54533