MinStG § 27

Teil 3: Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts

Abschnitt 2: Ermittlungsgrundsätze und Anpassungen

Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 27 Steuerliche Zulagen

(1)  1Anerkannte steuerliche Zulagen sind im Geschäftsjahr der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für deren Gewährung als Erträge zu behandeln; eine Erfassung im Betrag der angepassten Steuern ist nicht zulässig. 2Steht eine solche Zulage im Zusammenhang mit der Investition in einen Vermögenswert und mindert die Zulage die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für Zwecke der Rechnungslegung, kann die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts in Übereinstimmung mit der bilanziellen Behandlung bei der Geschäftseinheit verteilt werden. 3Nicht anerkannte steuerliche Zulagen dürfen vorbehaltlich der §§ 28 und 29 nicht als Erträge behandelt werden, sie sind im Betrag der angepassten Steuern zu erfassen.

(2)  1Anerkannte steuerliche Zulagen sind durch das Steuersystem gewährte Zulagen, soweit die jeweilige Zulage so ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom Bestehen einer Steuerschuld abhängt. 2Anerkannte steuerliche Zulagen umfassen keine anrechenbaren oder erstattungsfähigen Steuern in Bezug auf zulässige Anrechnungssteuern oder unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern. 3Nicht anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die keine anerkannten steuerlichen Zulagen sind, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind.

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WAAAJ-54533