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BFH Urteil v. - II R 67/89 BStBl 1993 II S. 308

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1GrEStG 1983 § 23 Abs. 1BBauG § 47BBauG § 48 § 71 Abs. 1BBauG § 72BBauG § 76

Einheitlicher Vertragsgegenstand bei Zuweisung eines Grundstücks im Umlegungsverfahren und Abschluß von Verträgen zur Bebauung; grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks im Umlegungsverfahren

Leitsatz

1. Werden einem Grundstückserwerber im Rahmen einer Umlegung Grundstücke zugewiesen, die nicht nur im Eigentum der Stadt, sondern (auch) im Eigentum Dritter stehen, und werden im selben Zuge Verträge über die Bebauung abgeschlossen, so kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, einheitlicher Vertragsgegenstand sei das bebaute Grundstück. Es fehlt für die Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerbsvorgang und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, zumindest an einem notwendigen Zusammenwirken der "auf der Veräußererseite" auftretenden Personen.

2. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück, so gehören Aufwendungen des Grundstückserwerbers für Planung und Projektaufbereitung nicht zur Gegenleistung, es sei denn, Leistung und Gegenleistung hierfür stehen sich nicht ausgewogen gegenüber.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 308
BFH/NV 1993 S. 21 Nr. 4
NAAAA-94425

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BFH, Urteil v. 25.11.1992 - II R 67/89

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