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STFAN Nr. 11 vom Seite 2

Einführung eines Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen gem. § 12 Abs. 3 UStG

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Schönwald

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde in § 12 Abs. 3 UStG ein sog. Nullsteuersatz eingeführt. Danach unterliegt ab dem die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und Speicher, einem Steuersatz von 0 %, wenn gewisse örtliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beitrag stellt Einzelheiten der neuen Regelung dar.

Allgemeines

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom (BGBl 2022 I S. 2294) wurde in einem neuen Absatz 3 des § 12 UStG eine Nullbesteuerung eingeführt. Für Umsätze ab dem ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 UStG).

Dies gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp bet...