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BFH Urteil v. - XI R 40/88 BStBl 1992 II S. 741

Gesetze: FGO § 122GewStG § 8 Nr. 7GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 2BGB §§ 535, 536HGB § 432 Abs. 2EVO § 96 Abs. 2

1. Richtigstellung der Beteiligtenbezeichnung in der Revisionsinstanz 2. Entgelte im Rahmen eines Samtfrachtgeschäfts als Mietzins

Leitsatz

1. Die Richtigstellung der Beteiligtenbezeichnung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich.

2. Überläßt im Rahmen eines Samtfrachtgeschäfts der eine Frachtführer dem anderen gegen besonderes Entgelt die zur Durchführung der Beförderung erforderlichen Beförderungsmittel, so kann es sich hierbei um ein Mietverhältnis handeln. Die Entgelte sind dann nach Maßgabe des § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 741
BFH/NV 1992 S. 62 Nr. 9
QAAAA-94210

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BFH, Urteil v. 28.11.1991 - XI R 40/88

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