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BFH 08.08.2023 IX B 86/22, StuB 21/2023 S. 879

Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung; Verbot vorweggenommener Beweiswürdigung

(1) Die förmliche Vernehmung eines Beteiligten ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu bestätigen und ggf. zu beeiden. Die Vernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht. (2) Die Erwägung des Gerichts, einer beantragten Beteiligtenvernehmung nicht nachzukommen, da dem Beteiligten infolge von in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen die Glaubwürdigkeit fehle, stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar (Bezug: § 76 Abs. 1 Satz 1, § 82, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; § 295, § 450 ZPO).

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