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BFH Urteil v. - VI R 19/90 BStBl 1992 II S. 1035

Gesetze: EStG § 3 Nr. 6BeamtVG § 35BeamtVG § 38BeamtVG § 53

Der gem. §§ 38, 53 Abs. 4 BeamtVG in Höhe des Unfallausgleichs i. S. des § 35 BeamtVG gezahlte Unterhaltsbeitrag ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei

Leitsatz

Bezüge, die einem früheren Bundesbeamten infolge eines Dienstunfalls aufgrund des § 38 BeamtVG in Form eines Unterhaltsbeitrags gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit, wenn der Unterhaltsbeitrag nach der Ernennung zum Landesbeamten wegen der in § 53 Abs. 4 BeamtVG enthaltenen Kürzungsregelung ausnahmsweise nur in Höhe eines (niedrigeren) Unfallausgleichs i.S. von § 35 BeamtVG gezahlt wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 1035
BFH/NV 1992 S. 74 Nr. 11
GAAAA-93908

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 15.05.1992 - VI R 19/90

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