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NWB Nr. 34 vom

Sittenwidriges Verhalten einer Bank als „Rettungsanker“ für Mithaftende

Prof. Dr. Stephan Arens

Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Auch Kreditgeschäfte, in denen Personen, die dem Kreditnehmer nahestehen, als Haftende in den Vertrag miteinbezogen werden, können sittenwidrig sein. Ein Beispiel dafür ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil v.  - 8 U 172/22, PM Nr. 25/2023). Hier kannte die Bank Tatsachen, die den Schluss zuließen, dass die Mithaftung die Haftende finanziell ruinieren könnte. Das Gericht meint, es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken eine solche Situation ausnutzten. Die Sittenwidrigkeit stellt aber immer die Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass jede Person, die am Rechtsverkehr teilnimmt, Rechtsverhältnisse frei begründen und gestalten kann.

Sittenwidrige Rechtsgeschäfte

[i]Würdigung der gesamten Umstände eines RechtsgeschäftsUm eine Sittenwidrigkeit feststellen zu können, ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, also darauf, ob Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und der Sittenordnung nicht zu vereinbaren sind.

[i]Reichhaltige EinzelfallrechtsprechungLetztlich münden die abstrakten Definitionen in eine reich...

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