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StuB Nr. 16 vom Seite 659

Steuerliche Folgen des Ausfalls einer Gesellschafterforderung bei der Besteuerung nach der Tonnage gem. § 5a EStG

Anmerkungen zum

RA/WP/StB Dr. Ulf-Christian Dißars

In einem Urteil vom hatte der BFH darüber zu entscheiden, wie sich der Ausfall einer typisch stillen Beteiligung oder eines Gesellschafterdarlehens im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer Mitunternehmerschaft in steuerlicher Hinsicht auswirkt, wenn die Gewinnermittlung der Gesellschaft nach § 5a EStG erfolgt. Die Entscheidung ist hierbei – fast schon erwartungsgemäß – nicht zu Gunsten der Stpfl. ausgefallen. Ob sie zutreffend bzw. zwingend ist, erscheint indes fraglich.

Kernaussagen
  • Die sog. Tonnagebesteuerung stellt entgegen der oftmals verwendeten Bezeichnung keine eigenständige Steuer dar, sondern ist vielmehr eine besondere Art der Gewinnermittlung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr, die auf ausdrücklichen Antrag erfolgt.

  • In der Konsequenz stellt § 5a EStG dabei eine erhebliche Steuervergünstigung dar, die aber auch Tücken aufweist, da etwa in wirtschaftlich schlechten Jahren auch ein Gewinn zu versteuern ist, und ein Verlust aus der Veräußerung des Schiffes oder der Auflösung der Gesellschaft nicht steuerlich geltend gemacht werden kann.

  • Nach Ansicht des BFH sind die Verluste der Kläger aus der stillen Beteiligung letztlich nicht im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG zu berücksichtigen.

I. Sachverhalt

[i]Dißars, Aktuelle BFH-Entscheidungen zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG, NWB 33/2019 S. 2433, NWB BAAAH-24125 Bisle, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 8. Aufl., 2023, § 5a, NWB SAAAJ-28153 Die Kläger waren im Streitjahr 2012 als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Gegenstand der im Jahr 1997 gegründeten Gesellschaft war der Erwerb und Betrieb von Schiffen. Die Kläger beteiligten sich neben ihrer Beteiligung als Kommanditist auch als stille Gesellschafter an der KG. Diese stille Beteiligung wurde mit 5 % p. a. verzinst. Im Fall einer Liquidation sollte die stille Beteiligung zurückgezahlt werden.

Bis zum Veranlagungsjahr 2003 ermittelte die Gesellschaft ihren Gewinn nach § 5 EStG, zum optierte sie zur Gewinnermittlung nach der Tonnage (sog. Tonnagesteuer nach § 5a EStG). Der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG wurde auf den festgestellt. In den Jahren 2011 und 2012 veräußerte die Gesellschaft die drei von ihr im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe. Anschließend wurde die Gesellschaft liquidiert.

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