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IWB Nr. 14 vom Seite 553

Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG innerhalb der EU

Dr. Jan-Hendrik Kister

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 559In reinen Inlandsfällen sind bestimmte Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragbar bzw. es kann bei zeitlichem Auseinanderfallen von Veräußerung und Reinvestition eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Das Gesetz schloss die Übertragung in eine ausländische Betriebsstätte aus, was der EuGH als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit angesehen hat. Die hierauf mit dem Steueränderungsgesetz 2015 eingeführte Stundungsregelung in § 6b Abs. 2a EStG beseitigte den Unionsrechtsverstoß weitgehend. Dennoch enthält § 6b EStG in einigen Bereichen weiterhin europarechtlich problematische Vorgaben.

I. Die Stundungsregelung

[i]Stundungsmöglichkeit bei Reinvestition im EU-/EWR-Ausland beseitigt Unionsrechtsverstoß zum großen TeilBei einer (beabsichtigten) Reinvestition in einen anderen Staat des EU-/EWR-Raums kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag für fünf Jahre gestundet werden, wobei bei fehlender Reinvestition Stundungszinsen i. H. von 0,5 % pro Monat entstehen. Diese Stundungsmöglichkeit des § 6b Abs. 2a EStG entspricht den Vorgaben des („Kommission gegen Deutschland“, NWB VAAAE-89472) und führt nach herrschender Literaturmeinung und nach Ansicht des

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