BMF - IV B 6 - S 1315/19/10050: 005 BStBl 2023 I S. 1009

Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte

Der Austausch der länderbezogenen Berichte erfolgte bislang mittels des spontanen Informationsaustausches, der durch eine jährlich jeweils neu abzustimmende gemeinsame Erklärung (joint statement) mit der US-amerikanischen Steuerbehörde, dem IRS, begründet wurde.

Um die länderbezogenen Berichte künftig automatisch auszutauschen, wurde am ein Regierungsabkommen (Abkommen) als Grundlage für einen solchen Austausch geschlossen, welches sich auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika stützt. Dieses Abkommen wurde mittels des Vertragsgesetzes vom (BGBl 2023 II Nr. 71) [1] gemäß Artikel 59 Absatz 2 GG in das nationale Recht überführt.

Weitere technische Details zum automatischen Informationsaustausch wie bspw. der Umfang, der Zeitplan und die Form des Austauschs werden entsprechend Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens in einer Vereinbarung (Anlage) geregelt.

Die gezeichnete Vereinbarung übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Vertragsgesetzes gibt das Bundesministerium der Finanzen den Tag des Wirksamwerdens dieser Vereinbarung, vor dessen Eintritt der Informationsaustausch nicht aufgenommen wird (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens), im Bundessteuerblatt bekannt.

Die Vereinbarung ist seit dem 4. April 2023 wirksam (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative der Vereinbarung).

- Anlage - Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch länderbezogener Berichte

In der Erwägung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am in Berlin ein Abkommen über den Austausch länderbezogener Berichte geschlossen haben (“Abkommen”),

in der Erwägung, dass § 2 Absatz 1 des Abkommens die Unterzeichnung einer Vereinbarung durch die zuständigen Behörden vorsieht, in welcher der Umfang des Austauschs länderbezogener Berichte und bestimmte andere wichtige Angelegenheiten geregelt sind,

in der Erwägung, dass die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika und die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland (“zuständige Behörden”) anerkennen, dass jeder Staat über die geeigneten Schutzvorkehrungen in Bezug auf Vertraulichkeit und Verwendung ausgetauschter Informationen sowie über die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung verfügt,

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden von dem Wunsch geleitet sind, diese Vereinbarung über den Austausch länderbezogener Berichte auf der Grundlage innerstaatlicher Meldungen und eines gegenseitigen automatischen Austauschs nach dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern sowie dem zugehörigen Protokoll, unterzeichnet am in Bonn, in der durch das am in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (“Doppelbesteuerungsabkommen”) sowie vorbehaltlich der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ausgetauschten Informationen einschränken, zu schließen,

erklären die zuständigen Behörden ihre Absicht wie folgt:

§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

    1. Der Ausdruck “Konzern” bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden,

    2. der Ausdruck “multinationaler Konzern” bedeutet einen Konzern,

      1. der zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten liegt, oder der ein Unternehmen umfasst, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und

      2. der kein freigestellter multinationaler Konzern ist,

    3. der Ausdruck “freigestellter multinationaler Konzern” bedeutet einen Konzern, der nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche Umsatzerlös des Konzerns in dem Wirtschaftsjahr, das dem Berichtswirtschaftsjahr unmittelbar voranging, laut seinem Konzernabschluss für dieses vorangegangene Wirtschaftsjahr unter dem Schwellenwert liegt, der durch das innerstaatliche Recht des Staates der steuerlichen Ansässigkeit des berichtenden Rechtsträgers festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 entspricht (im Sinne dieses Buchstabens umfasst der Ausdruck “Schwellenwert” alle Änderungen aufgrund der im Bericht von 2015 vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2023),

    4. der Ausdruck “Konzernunternehmen” bedeutet

      1. in Bezug auf einen multinationalen Konzern, dessen berichtender Rechtsträger in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich ansässig ist,

        1. eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden,

        2. eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Größe oder nur aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen wird, oder

        3. eine Betriebsstätte einer unter Großbuchstabe A oder B fallenden eigenständigen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäftseinheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt, sowie

      2. in Bezug auf einen multinationalen Konzern, dessen berichtender Rechtsträger in den Vereinigten Staaten steuerlich ansässig ist, ein "Constituent Entity" (Konzernunternehmen) im Sinne der am Tag des Wirksamwerdens dieser Vereinbarung geltenden einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten,

    5. der Ausdruck “berichtender Rechtsträger” bedeutet das Konzernunternehmen, das aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Rahmen seiner Fähigkeit vorlegt, dies im Namen des multinationalen Konzerns zu tun,

    6. der Ausdruck “länderbezogener Bericht” bedeutet den vom berichtenden Rechtsträger nach dem Recht des Staates seiner steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und in dem Format, die im Bericht von 2015 dargelegt sind (im Sinne dieses Buchstabens umfassen die Ausdrücke “Posten” und “Format” alle Änderungen aufgrund der im Bericht von 2015 vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2023),

    7. der Ausdruck “Wirtschaftsjahr” bedeutet

      1. in Bezug auf einen multinationalen Konzern, dessen berichtender Rechtsträger in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich ansässig ist, den jährlichen Rechnungslegungszeitraum, für den der berichtende Rechtsträger seinen Jahresabschluss aufstellt, und

      2. in Bezug auf einen multinationalen Konzern, dessen berichtender Rechtsträger in den Vereinigten Staaten steuerlich ansässig ist, den “Reporting Period” (Meldezeitraum) im Sinne der am Tag des Wirksamwerdens dieser Vereinbarung geltenden einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten,

      sowie

    8. der Ausdruck “Bericht von 2015” bedeutet den Abschlussbericht mit dem Titel “Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung” zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.

  2. Die Ausdrücke “Vereinigte Staaten”, “Bundesrepublik Deutschland” und “zuständige Behörde” haben die Bedeutung, die ihnen im Doppelbesteuerungsabkommen zukommt. Der Ausdruck “Vertragspartei” hat die Bedeutung, die ihm im Abkommen zukommt.

  3. Bei jeder Anwendung dieser Vereinbarung durch eine zuständige Behörde soll jeder in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) eine gemeinsame Bedeutung beschließen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der diese Vereinbarung anwendenden Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Vertragspartei zukommt.

§ 2 Austausch von Informationen in Bezug auf multinationale Konzerne

Nach Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens beabsichtigt jede zuständige Behörde, die von den einzelnen in ihrem Staat steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte jährlich mit der anderen zuständigen Behörde automatisch auszutauschen, sofern laut Informationen im länderbezogenen Bericht ein oder mehrere Konzernunternehmen des multinationalen Konzerns des berichtenden Rechtsträgers im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässig oder mit der durch eine im Staat der anderen zuständigen Behörde gelegenen Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig sind.

§ 3 Zeitplan und Form des Informationsaustauschs

  1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 sollen die in den einzelnen länderbezogenen Berichten enthaltenen Beträge in einer einheitlichen Währung angegeben werden, die im länderbezogenen Bericht genannt werden soll.

  2. Ein länderbezogener Bericht soll für Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne ausgetauscht werden, die am oder nach dem beginnen. Ein solcher länderbezogener Bericht soll so bald wie möglich und spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahrs des multinationalen Konzerns, auf den er sich bezieht, ausgetauscht werden. Ungeachtet der Sätze 1 und 2 soll der Austausch länderbezogener Berichte erst aufgenommen werden, wenn diese Vereinbarung wirksam wird, und eine zuständige Behörde soll bis zum Ablauf der in diesem Absatz dargelegten Fristen oder, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, bis drei Monate nach dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung Zeit haben, um die länderbezogenen Berichte auszutauschen.

  3. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema automatisch auszutauschen.

  4. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, auf ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards hinzuwirken und diese zu beschließen.

§ 4 Zusammenarbeit bei Übertragung und Fehlern

  1. Jede zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde in Bezug auf einen im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträger Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass der berichtende Rechtsträger seine Verpflichtung nach dem innerstaatlichen Recht des Staates der anderen zuständigen Behörde zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde beabsichtigt, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung ihres innerstaatlichen Rechts vorzugehen.

  2. Innerhalb von 15 Tagen nach dem erfolgreichen Erhalt einer Datei mit dem länderbezogenen Bericht in dem Zeitraum und der Form nach § 3 soll die die Datei erhaltende zuständige Behörde der die Datei übermittelnden zuständigen Behörde den erfolgreichen Erhalt mitteilen. Aus der Mitteilung muss nicht hervorgehen, ob die erhaltende zuständige Behörde die erhaltenen Informationen für hinreichend hält oder ob die erhaltende zuständige Behörde der Ansicht ist, dass die übermittelnde zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 ergreifen sollte, um gegen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung ihres innerstaatlichen Rechts vorzugehen.

  3. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer Datei mit Informationen, die nicht verarbeitet werden können, soll die erhaltende zuständige Behörde der übermittelnden zuständigen Behörde die fehlgeschlagene Verarbeitung mitteilen.

§ 5 Vertraulichkeit, Datenschutzvorkehrungen und sachgemäße Verwendung

  1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.

  2. Soweit dies mit Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens vereinbar ist, beabsichtigt jede zuständige Behörde, die Verwendung der Informationen durch ihre Steuerverwaltung auf die in diesem Absatz beschriebenen Verwendungen zu beschränken. Insbesondere sollen die durch den länderbezogenen Bericht ausgetauschten Informationen von der Steuerverwaltung für eine allgemeine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden. Die Informationen sollten von den Steuerverwaltungen nicht als Ersatz für eine eingehende Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse und einer umfassenden Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden. Jede zuständige Behörde erkennt an, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis für die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit von Verrechnungspreisen darstellen und dass folglich die Steuerverwaltung Verrechnungspreiskorrekturen nicht auf Grundlage des länderbezogenen Berichts vornehmen sollte. Gegen diesen Absatz verstoßende unangemessene Korrekturen der Steuerverwaltung sollen in Verständigungsverfahren der zuständigen Behörden nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zurückgenommen werden. Die Daten des länderbezogenen Berichts können im Rahmen einer Steuerprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisvereinbarungen des multinationalen Konzerns oder anderer Steuerangelegenheiten und infolge solcher weiteren Untersuchungen für entsprechende Berichtigungen des zu versteuernden Einkommens eines Konzernunternehmens verwendet werden. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck “Steuerverwaltung” im Fall der Vereinigten Staaten die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten (Internal Revenue Service) sowie im Fall der Bundesrepublik Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern und die zuständigen Finanzämter der Länder.

  3. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, beabsichtigt jede zuständige Behörde, die andere zuständige Behörde unverzüglich über alle mit den Absätzen 1 und 2 nicht zu vereinbarenden Fälle der Verwendung oder Weitergabe einschließlich aller in Bezug auf mit den oben genannten Absätzen nicht zu vereinbarende Fälle ergriffenen Gegenmaßnahmen oder Maßnahmen zu unterrichten.

§ 6 Konsultationen

  1. Ist eine Person der Auffassung, dass eine Berichtigung des zu versteuernden Einkommens eines Konzernunternehmens als Folge weiterer Untersuchungen auf Grundlage der Daten im länderbezogenen Bericht für sie zu einer Besteuerung führt, die dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht entspricht, und legt sie ihren Fall der im Doppelbesteuerungsabkommen angegebenen zuständigen Behörde vor, so erkennen die zuständigen Behörden ihre Verpflichtung an, eine Regelung des Falles nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens anzustreben.

  2. Treten bei der Durchführung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen bitten, um die Vereinbarung vollständig umzusetzen.

  3. Eine zuständige Behörde beabsichtigt, die andere zuständige Behörde zu konsultieren, bevor die erstgenannte zuständige Behörde feststellt, dass ein systemisches Scheitern der anderen zuständigen Behörde vorliegt, das nach ihrem innerstaatlichen Recht zu einer inländischen Berichtspflicht eines Konzernunternehmens führen kann, das Mitglied eines multinationalen Konzerns ist, für den nach dieser Vereinbarung länderbezogene Berichte ausgetauscht werden sollen. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck “systemisches Scheitern” in Bezug auf den Austausch länderbezogener Berichte durch eine zuständige Behörde, dass diese zuständige Behörde den automatischen Austausch nach der Vereinbarung (aus anderen als den mit der Vereinbarung zu vereinbarenden Gründen) ausgesetzt hat oder anderweitig wiederholt die in ihrem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte nicht automatisch übermittelt hat, die nach § 2 mit der anderen zuständigen Behörde ausgetauscht werden sollen.

§ 7 Änderungen

Diese Vereinbarung kann durch gegenseitigen schriftlichen Beschluss der zuständigen Behörden geändert werden.

§ 8 Geltungsdauer der Vereinbarung

  1. Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte wirksam: 1) dem Tag der letzten der beiden nachstehenden Unterzeichnungen oder 2) dem Inkrafttreten des Abkommens. Die Vereinbarung bleibt wirksam, bis das Abkommen gekündigt wird oder bis die Vereinbarung nach Absatz 3 gekündigt wird, wenn dies früher eintritt.

  2. Eine zuständige Behörde kann der anderen zuständigen Behörde schriftlich mitteilen, dass sie den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung vorübergehend aussetzt aufgrund ihrer Feststellung, dass die andere zuständige Behörde auf eine Weise handelt bzw. gehandelt hat, die nicht mit § 5 Absätze 1 und 2 oder § 6 Absatz 1 einschließlich der darin genannten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens vereinbar ist, oder dass die zuständige Behörde nicht wie nach der Vereinbarung beabsichtigt fristgerecht oder angemessen Informationen bereitstellt bzw. bereitgestellt hat. Bevor sie eine solche Feststellung trifft, beabsichtigt die erstgenannte zuständige Behörde, die andere zuständige Behörde zu konsultieren. Eine Aussetzung des Informationsaustauschs nach der Vereinbarung soll unmittelbar wirksam werden und bestehen bleiben, bis die zweitgenannte zuständige Behörde in einer für beide zuständigen Behörden annehmbaren Weise nachweist, dass keine mit den in Satz 1 genannten Absätzen nicht zu vereinbarende Handlung vorliegt oder dass die zweitgenannte zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um gegen solche Unvereinbarkeiten vorzugehen.

  3. Jede zuständige Behörde kann diese Vereinbarung kündigen und soll der anderen zuständigen Behörde die Kündigung schriftlich mitteilen. Die Kündigung soll am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach der Vereinbarung ausgetauschten Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens.


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Washington DC,
Berlin, 9. Februar 2023
Für die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika:
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:
Holly O. Paz
Stefan Greil
Commissioner, Large Business & International,
Referatsleiter, Informationsaustausch,
Internal Revenue Service
Bundesministerium der Finanzen

BMF v. - IV B 6 - S 1315/19/10050: 005

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 1009
CAAAJ-43706

1BStBl 2023 I S. 1004