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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 6 vom Seite 9

Rabattfreibeträge bei geldwerten Vorteilen

Steuerliche Implikationen zur Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG

Thomas Rennar

Die Anwendung von Rabattfreibeträgen ist in der Arbeitnehmerpraxis zur Besteuerung geldwerter Vorteile beliebt. Welche steuerlichen Implikationen sich hierbei bei Anwendung der vielschichtigen Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung ergeben, wird im nachfolgenden Beitrag betrachtet.

I. Ertragsteuerliche Rabattregelung

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 € im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Der sog. Rabattfreibetrag findet insoweit Anwendung bei Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden sowie ...BStBl 1993 II S. 356BStBl 1997 II S. 363BStBl 2002 II S. 881

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