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NWB Nr. 26 vom Seite 41

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

Handels- und steuerrechtliche Bilanzierungsfragen

Udo Cremer

Eine Gewinnverwirklichung tritt grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt ein, an dem der Kaufmann seine Leistung vollständig erbracht hat. Werden vom Käufer zuvor Zahlungen geleistet, sind diese erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

I. Gewinnrealisierung im Handelsrecht

1. Allgemeines

[i]Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die GegenleistungDen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht es, dass nur solche Gewinne ausgewiesen werden dürfen, die bis zum Bilanzstichtag entstanden, d. h. realisiert, sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Eine Gewinnverwirklichung tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Kaufmann seine Leistung (z. B. Lieferung, d. h. Übergabe der Sache, durch den Händler, Werkleistung des Handwerkers, Vermittlung des Handelsvertreters) vollständig erbracht hat (Horschitz/Fanck/Guschl/Kirschbaum/ Schustek/Haug, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 16. Aufl. 2021, S. 167 f.; so auch Störk/Büssow in Grottel et al., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 252 Rz. 58). Damit ist der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung (= Realisationszeitpunkt) deckungsgleich mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Gegenleistung (z. B. Kaufpreiszahlung).

Im Falle einer Veräußerung tritt die Gewinnrealisation in dem Zeitpunkt ein, in dem das veräußerte Wirtschaftsgut nach BStBl 1974 II S. 202

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