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IWB Nr. 11 vom Seite 429

Öffentlicher Dienst – Behandlung der Einkünfte nach den DBA

Dipl. Finanzwirt Jörg Holthaus ist Dozent an der Hochschule für Finanzen des Landes NRW in Nordkirchen – sein Beitrag ist nicht in dienstlicher Funktion verfasst, sondern gibt seine persönliche Meinung wieder.

I. Allgemeines

[i]Grundsatz: Kassenstaat besteuert diese EinkünfteAls Einkünfte im Öffentlichen Dienst wird der Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Pension) zu einem der DBA-Vertragsstaaten bzw. einer seiner Gebietskörperschaften angesehen. Art. 19 OECD-MA 2017 weist das Besteuerungsrecht an diesen Bezügen grds. dem Kassenstaat zu. Insoweit korrespondiert die Regelung auf den ersten Blick mit § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG, wonach jeder beschränkt Steuerpflichtige inländischen Arbeitslohn bezieht, wenn er aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis entlohnt wird.

Beispiel 1:

N wohnt in den Niederlanden und ist als Landesbeamter des Landes Nordrhein-Westfalen im Finanzamt Kleve tätig. N ist beschränkt steuerpflichtig mit seinem gesamten Arbeitslohn (inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG) und darf nach Art. 18 Abs. 1 DBA Niederlande 2012 ausschließlich in Deutschland besteuert werden. Dieses Besteuerungsrecht ist unabhängig vom Ort seiner Arbeitsausübung. Verbringt er einzelne Arbeitstage in den Niederlanden, z. B. im Rahmen von Homeoffice oder Sprechtagen, bleibt das alleinige Besteuerungsrecht Deutschlands unangetastet (Kassenstaatsprinzip).

II. Ausnahmen vom Kassenstaatsprinzip

[i]Wechsel bei mehrfacher Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit im anderen StaatAusnahmen hiervon ...

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