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BFH Urteil v. - III R 30/85 31/85 BStBl 1990 II S. 287

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 und 3EStG § 11 Abs. 1

1. Entscheidung für Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 2. Zufluß und Erfassung von Provisionsvorschüssen bei Handelsvertretern

Leitsatz

1. Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, seinen Gewinn durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muß sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmenbelege reicht hierfür aus (Ergänzung zum , BFHE 132, 228, BStBl II 1981, 301).

2. Ermittelt ein Handelsvertreter den Gewinn durch Überschußrechnung, so muß er die erhaltenen Provisionsvorschüsse gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen ansetzen.

3. Provisionsvorschüsse sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß sie teilweise zurückzuzahlen sind. Das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses i. S. des § 11 Abs. 1 EStG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 287
DAAAA-93157

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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 13.10.1989 - III R 30/85 31/85

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