Online-Nachricht - Freitag, 12.05.2023

Körperschaftsteuer | Erwerb eigener Anteile mit kurzfristiger Eigenhandelserzielungsabsicht durch Finanzunternehmen (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Frage geurteilt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. angenommen werden kann (Eigenhandelsabsicht als "innere Tatsache": , rechtskräftig).

Sachverhalt: Das FG hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der Fassung der Jahre 2004 bis 2008 fiel:

Die Klägerin ist eine Konzernführungsgesellschaft. Sie erwarb in den Jahren 1999 bis 2009 nach § 71 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 8 AktG eigene Aktien zur Abfindung außenstehender Aktionäre, zur Vergütung von Aufsichtsräten und um diese in Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können. Ferner investierte die Klägerin in den Jahren 1995 bis 1998 den Erlös aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs in Anteile an für die Klägerin aufgelegte Spezial-Investmentfonds. Die Klägerin bilanzierte die Anteile im Umlaufvermögen. Aus der Veräußerung der Anteile erzielte sie in den Jahren 2004 bis 2008 Gewinne und Verluste. Zudem nahm sie Teilwertabschreibungen auf Anteile vor.

Die Klägerin begehrte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. auf die eigenen Anteile und die Anteile an den Spezial-Investmentfonds. Alle diese Anteile seien mit kurzfristiger Eigenhandelserzielungsabsicht erworben worden. Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. dagegen ab, da die Klägerin zwar ein Finanzunternehmen im Sinne der Vorschrift sei, der Erwerb der Anteile aber nicht mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erfolgt sei.

Die Richter des FG Düsseldorf wiesen die Klage ab:

  • Bei der erforderlichen Eigenhandelsabsicht handet es sich um eine innere Tatsache. Es sind daher objektive Indizien erforderlich, um auf das Vorliegen einer solchen Absicht schließen zu können.

  • Dabei genügt die reine Zuordnung der Anteile zum Umlaufvermögen nicht. Die weiteren Umstände des Falles reichen nicht, um den Senat vom Vorliegen einer Eigenhandelsabsicht zu überzeugen.

  • So sind die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AktG erworbenen eigenen Anteile zur Erfüllung der dort genannten Ziele (Verpflichtung aus Mitarbeiterprogrammen und Abfindung von Aktionären) erworben worden. Der Erwerb nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist nach Satz 2 der Vorschrift schon nicht zulässig gewesen und zudem zur Übertragung an Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen erfolgt.

  • Auch im Hinblick auf die Anteile an den Spezial-Investmentfonds sind die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. nicht erfüllt: Es liegt schon kein "abgeleiteter" Erwerb - also der Erwerb von einem Dritten - vor, da die Fonds speziell für die Klägerin aufgelegt worden sind.

  • Zudem ist der Senat auch hier nicht überzeugt, dass das Ziel des Erwerbs die kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gewesen ist. Denn die Klägerin hat einen Erlös aus der Veräußerung eines Geschäftsbereichs, da kein geeignetes Investitionsobjekt vorhanden gewesen ist, stattdessen in die Spezial-Investmentfonds investiert.

  • Auch aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwands ist eher von einer mittelfristigen Investition auszugehen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Volltext ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2023 (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAJ-39733