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BFH 28.04.2023 XI B 101/22, NWB 19/2023 S. 1359

beSt | Pflicht zur aktiven Nutzung des beSt seit dem

Steuerberater sind seit dem zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet. Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen sie darlegen, weshalb sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.

Anmerkung:

In einem Schreiben der Steuerberaterkammer vom September 2022 war der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrende Steuerberater darauf hingewiesen worden, dass für Steuerberater, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, die Möglichkeit besteht,...

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