BMF - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :001 BStBl 2023 I S. 632

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz

Bezug:

Unter Berücksichtigung des - haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Absatz 4 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom [1], zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (BGBl 2011 II S. 1092 [2]), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:

1. Mit Verständigungsvereinbarung vom hatten sich die zuständigen Behörden unter Ziffer 2 darauf geeinigt, in den nach dem beginnenden Veranlagungszeiträumen Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens nur noch auf Personen anzuwenden, deren Prokura oder in Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens beziehungsweise Ziffer 2 Buchstabe a Satz 1 der Verständigungsvereinbarung vom genannte Funktion im Handelsregister eingetragen ist.

2. Es wurde nunmehr Einvernehmen erzielt, Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch auf Personen anzuwenden, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

3. Darüber hinaus wurde Einvernehmen erzielt, Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch auf Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, anzuwenden, die aus zivilrechtlicher Sicht eine Stellung innerhalb einer Kapitalgesellschaft einnehmen, die im Hinblick auf die damit verbundene Leitungs- und Vertretungsbefugnis nach den Gesamtumständen des Einzelfalls mit den ausdrücklich in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens genannten Personen vergleichbar sind. Dabei muss die Leitungs- und Vertretungsbefugnis mindestens der einer Prokura entsprechen. Dies kann – auch in Fällen, in denen Prokura ohne Eintragung ins Handelsregister erteilt wurde – durch eine gegenüber einer Handlungsvollmacht weitergehende Befugnis zur Außenvertretung des Unternehmens nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Vorlage eines Zirkulationsbeschlusses, Unterschriftenreglements oder Unternehmensstatutes). Daneben sind insbesondere die folgenden Umstände unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße und -branche sowie der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe darzulegen und zu gewichten. Dabei müssen nicht sämtliche Umstände vorliegen, um die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens zu erfüllen:

- die Höhe des Arbeitslohns,

- die Einordnung in eine der obersten Gehaltsstufen innerhalb des Unternehmens,

- die Gewährung und die Höhe einer Gewinnbeteiligung / Gewinntantieme,

- die Gewährung eines besonderen geldwerten Vorteils,

- die Anzahl der weisungsgebundenen Personen,

- Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des

Unternehmens,

- Beförderung/Aufstieg verbunden mit einer Änderung oder Erweiterung des

Tätigkeitsbereichs,

- keine Anwendung von gesetzlichen Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten.

4. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass diese Konsultationsvereinbarung auf alle offenen Fälle anzuwenden ist.

5. Die Laufzeit dieser Konsultationsvereinbarung ist zeitlich beschränkt bis zum , sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine Weiterführung einigen.


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Bern,
Berlin,
Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:
Pascal Duss
Michael Wichmann“

BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :001

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 632
EStB 2023 S. 187 Nr. 5
TAAAJ-38548

1BStBl 1972 I S. 519

2BStBl 2012 I S. 513